Satzung
1. Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der am 04. Dezember 1999 gegründete Verein führt den Namen „Arrest im Kieferngrund – Förderverein für die Jugendarrestanstalt Berlin e.V. und wird in das Vereinsregister eingetragen.
- Er hat seinen Sitz in Berlin. Die zustellungsfähige Anschrift des Vereins lautet: Lützowstraße 45, 12307 Berlin (Lichtenrade).
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr
2. Vereinszweck
- Zweck des Vereins ist die Beschaffung von Mitteln für die Jugendarrestanstalt Berlin zur Verwirklichung ihrer steuerbegünstigten Zwecke. Der Verein hat die Aufgabe, die erzieherische Arbeit an jungen Menschen, gegen die Jugendarrest verhängt wurde, zu unterstützen. Insbesondere sollen im Sinne von § 3 Absatz 3 Sach- und Personalmittel finanziert werden, welche die pädagogische Arbeit mit dem Ziel der Resozialisierung der Arrestantinnen und Arrestanten und die Qualifikation der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Jugendarrestanstalt Berlin fördern.
3. Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Im Rahmen des Vereinszwecks soll die Erziehung junger Menschen und dabei der angemessene soziale Umgang mit dem Mitmenschen gefördert werden. Der Verein versteht sich dabei als Förderer der Jugendhilfe, auch in der Unterstützung der jungen Menschen bei der Überwindung bestehender sozialer Probleme.
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche oder juristische Person werden, welche die Ziele des Vereins unterstützt.
- Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erworben, über deren Annahme der Vorstand entscheidet. Ehrenmitgliedschaften sind möglich.
- Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen jährlichen Beitrag, dessen Höhe durch die Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
- Die Mitgliedschaft endet durch
- Tod des Mitglieds oder Auflösung bzw. Löschung der juristischen Person,
- Austritt, der schriftlich gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Schluss eines Geschäftsjahres erklärt werden kann,
- Ausschluss aus dem Verein auf Grund eines Beschlusses des Vorstands. Das ausgeschlossene Mitglied kann hiergegen die Mitgliederversammlung anrufen.
5. Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung (§6),
- der Vorstand (§7).
6. Mitgliederversammlung
- Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung möglichst im ersten Quartal des Jahres statt. Der Vorstand beruft sie mit einer Frist von 21 Tagen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich ein. Anträge zur Tagesordnung kann jedes Mitglied bis zum 5. Tag vor der Versammlung schriftlich stellen.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Über die Sitzung wird ein Protokoll gefertigt, welches vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn
- mindestens ein Drittel der Mitglieder dies verlangen oder das Vereinsinteresse dies erfordert.
- Die Mitgliederversammlung hat namentlich folgende Aufgaben:
- Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands,
- Wahl von mindestens zwei Kassenprüfern,
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
- Entgegennahme des Jahres- und Finanzberichts des Vorstands,
- Entgegennahme des Kassenprüfungsberichts,
- Entscheidung über die Entlastung des Vorstands,
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung,
- Festsetzung der Leitlinien für die Mittelvergabe.
- Bei der Abstimmung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Gewählt ist derjenige, der die meisten Stimmen auf sich vereint. Beschlüsse über Satzungsänderungen des Vereins bedürfen der Dreiviertelmehrheit.
7. Vorstand
- Der Vorstand des Vereins besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister/in und dem/der Protokollführer/in. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins im Sinne der Vereinssatzung und nach den Leitlinien, welche durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden.
- Die Amtszeit beträgt drei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Jedes Vorstandsmitglied bleibt solange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist.
- Der Vorstand des Vereins vertritt diesen gerichtlich und außergerichtlich. Die Vorstandsmitglieder sind einzeln vertretungsberechtigt. Soll über Mittel des Vereins verfügt werden, die 500,- Euro übersteigen, wird die Verfügungsbefugnis des Vorstandes auf zwei Vorstandsmitglieder erweitert.
- Sitzungen des Vorstands werden bei Bedarf, oder wenn zwei Vorstandsmitglieder dies verlangen, vom Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Ein schriftliches Protokoll über die Vorstandssitzungen ist anzufertigen.
8. Auflösung des Vereins
- Für die Auflösung des Vereins bedarf es eines Beschlusses der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Vereinszwecks fällt das Vereinsvermögen der ev. Kirchengemeinde Berlin-Lichtenrade, vorbehaltlich der Bestätigung der bestehenden Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt, zu. Die Kirchengemeinde hat das Vermögen für Zwecke der Jugendarbeit zu verwenden.
Stand 2015