In der Satzung des Fördervereins (§ 2) ist als Vereinszweck die Beschaffung von Mitteln für die Jugendarrestanstalt Berlin zur Verwirklichung der erzieherischen Arbeit an jungen Menschen, gegen die Jugendarrest verhängt wurde, festgelegt. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinn der Abgabenordnung. Trotz dieser, den üblichen Standards bei der Gründung von Vereinen entsprechenden Satzung, war die Erlangung der Gemeinnützigkeit beim Finanzamt für Körperschaften I mit mehreren „Stolpersteinen“ versehen, was uns die praktische Erfüllung der Satzung schlagartig „näher brachte“.